Englischsprachige Unterlagen und Übersetzungen
GSQA-EVD-003 · 2.0 · 2026-10-19
1. Original und Übersetzung erhalten
Eine Übersetzung darf das nicht englische Original nicht überschreiben. Nummern, Versionen, Seiten, Tabellen und Anlagen zuordnen. Fehlendes ergänzen und Unterschiede klären; nachteilige Originalinhalte nicht auslassen.
2. Technischer Abgleich
Normtitel/-nummern, Modelle, Bedingungen, Werte, Vorzeichen, Dezimalstellen, Einheiten, Nachweisgrenzen und Einschränkungen prüfen. Übersetzungsbestätigung ist weder technische Akkreditierung noch amtliche Annahme.
3. Verantwortung und Änderungen
Übersetzer/Organisation, Abschlussdatum und Verantwortlichkeit angeben. Änderungen mit Stelle und Grund dokumentieren, frühere Fassungen erhalten. Andere Zertifikatssprachen ersetzen keine englischen Prüfunterlagen.
4. Vollständiges Englisch
Antragsnachweise müssen vollständig englisch vorliegen. Text, Tabellen, Bildunterschriften, Anlagen, Einschränkungen, negative Ergebnisse und Änderungen zuordnen, nicht nur Deckblatt und Schlussfolgerung übersetzen.
5. Übersetzungsverantwortung benennen
Übersetzer/Organisation, Datum und Verantwortungsgrundlage sowie Originalnummer, Version und Seiten angeben. Originalbericht und Übersetzung getrennt erhalten; das Original nicht überschreiben.
6. Technische Angaben einzeln prüfen
Normnummer, Modell, Werte, Dezimalzeichen, Einheit, Nachweisgrenze und Konformitätsurteil nicht ändern. Übersetzung verändert weder Geltung, Umfang noch technische Schlussfolgerung des Originals.
7. Auch zweisprachige Berichte prüfen
Fehlendes Englisch, Widersprüche und Anlagenlücken vervollständigen. Zertifikate und öffentliche Erläuterungen in anderen Sprachen ersetzen keine englischen Nachweise.
8. Aufzeichnungen, Bearbeitung und Berichtigung
Antrags-/Fallnummer, konkretes Produkt und Markt, angewandte Version, Dokumente und Seiten, Verantwortliche, wichtige Daten, Gründe und förmliche Mitteilungen aufbewahren. Personen- und Geschäftsgeheimnisse zugriffsgesteuert behandeln. Fragen können über Berichtigung, Beschwerde oder Überprüfung durch Berechtigte vorgebracht werden. Einreichung allein ändert keine Entscheidung oder Lizenz. Förmliche Mitteilung und aktueller Eintrag sind maßgeblich.
9. Inkrafttreten und Versionen
Version 2.0 wurde am 19. Oktober 2026 veröffentlicht und wirksam; sie gilt für danach förmlich eingereichte Angelegenheiten. Ursprünglichen Stand und Regeln bestehender Anträge erhalten. Wesentliche Änderungen gesondert mitteilen und Übergänge anwenden; historischen Entscheidungen keine neuen Bedingungen rückwirkend hinzufügen. Web- und Downloadtext müssen übereinstimmen. Ersetzte Fassungen kennzeichnen; Namens-/Textkorrekturen von sachlichen Änderungen trennen.
